Sprungziele

Schuleinschreibung für das Schuljahr 2026/27

Am Mittwoch, 11.03.2026 findet an der Telemann Grundschule Teublitz die Schuleinschreibung statt. Zur Schuleinschreibung kommt ein Elternteil mit dem Kind persönlich. Auch Korridorkinder müssen an der Schuleinschreibung teilnehmen.

Aufnahme in die Grundschule

Elternabend

Der erste Elternabend findet am Donnerstag 20.11.2025 statt.

Beginn der Schulpflicht

- für alle im Vorjahr zurückgestellten Kinder.

- regulär: für alle Kinder, die bis zum 30.09.2026 sechs Jahre alt werden.

  AUSNAHME: Einschulungskorridor

- auf Antrag: für Kinder, die zwischen dem 01.10. und 31.12.2026 sechs Jahre alt werden.

- auf Antrag mit Gutachten: Kinder, die erst ab dem 01.01.2027 sechs Jahre alt werden.
 

Der Zeitpunkt der Einschulung (Stichtag) ist im Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in Artikel 37 geregelt.

Die Möglichkeit der Eltern Anträge auf frühere Einschulung oder Zurückstellung zu stellen, bleibt bestehen.

  • Anträge auf vorzeitige Einschulung sind spätestens bei der Schulanmeldung an der jeweiligen Sprengelschule zu stellen.
  • Falls die Erziehungsberechtigten die Zurückstellung unter Angabe wichtiger Gründe wünschen, prüft die Schulleitung den Antrag ggf. unter Einbeziehung von Beratungslehrkraft, Schularzt und Informationen vom Kindergarten.
  • Über eine Zurückstellung des Kindes sollte vom Zeitpunkt der Schulanmeldung bis zum Schulbeginn entschieden werden, sie ist in Ausnahmefällen aber noch bis zum 30. November möglich.

Einschulungskorridor

Wen betrifft es?

Kinder, die im Zeitraum vom 01. Juli bis zum 30. September 2026 sechs Jahre alt werden, können schulpflichtig werden.

Was ist zu beachten?

Diese Kinder durchlaufen ebenso wie alle anderen Kinder (ein Erziehungsberechtigter mit dem Kind persönlich) das Anmelde- und Einschulungsverfahren im März 2026 an der Telemann-Grundschule Teublitz.

Die Schule berät auf der Grundlage der gewonnenen Ergebnisse die Erziehungsberechtigten und spricht eine Empfehlung aus.

Die Erziehungsberechtigten entscheiden dann, ob ihr Kind bereits zum kommenden Schuljahr oder erst zum darauffolgenden Schuljahr eingeschult wird.

Weiterhin gilt: Eine Zurückstellung in den Fällen des Art. 37 Abs. 2 oder 4 BayEUG ist weiterhin möglich.